Fahrverhaltensbeobachtung

 

Sachverständige können eine Fahrverhaltensbeobachtung anordnen, wenn Personen bei den Reaktions- und Leistungstests der MPU unter dem für ihre Fahrerlaubnisklasse erforderlichen Prozentrang bleiben. Diese Fahrt ist mit zusätzlichen Kosten verbunden und wird mit einer beauftragten Fahrschule und den Gutachtenden durchgeführt.


Die Antragstellerinnen und Antragsteller geben die Gutachten in Auftrag. Bei Führerscheinanwärterinnen und Führerscheinanwärtern übernimmt in der Regel die Fahrschule die Antragstellung und unterstützt bei der Einholung der Gutachten. Die Antragsteller und Antragstellerinnen entscheiden auch, wer das Gutachten erhält. Ist das Gutachten nicht zufriedenstellend, können sie ein weiteres in Auftrag geben. Erst wenn die Antragsteller und Antragstellerinnen mit dem Gutachten einverstanden sind, dürfen die Gutachterinnen und Gutachter die Ergebnisse weitergeben. Alle Gutachter und Gutachterinnen unterliegen der Schweigepflicht.
Was ist bei der Beauftragung des Gutachtens zu beachten?
Da die Begutachtung zum Teil länger dauert, sollte der Antrag möglichst früh gestellt werden.
Testergebnisse und Befunde haben oft eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Negative Gutachten können daher nach einer angemessenen Frist wiederholt werden.


Rechtliche Grundlagen

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html

https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/U1-BLL/BLL-Download.html?nn=1838134

https://www.rehadat-recht.de/gesetze/alle-gesetze-thematisch/index.html?filter=%28referenznr_rec%3A%28%22R%2FKFZHV00%22%29%29+AND+doc_type%3AREC+AND+art_rec%3AGesetze&query=%28R%2FKFZHV00%29&reloaded&sort=referenznr_rec+asc&mode=detail

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